Die Grundherrschaften in Roßtal

Das grundherrschaftliche System

Die Anwesen im Ort Roßtal bildeten vor 1818 keine politische Einheit. Sie zerfielen in Gruppen, die verschiedenen Grundherrschaften unterstanden. Erst zwischen 1818 (Bildung der politischen Gemeinden) und 1848 (Aufhebung der Grundherrschaft) hat sich das Eigentumsrecht grundlegend geändert.

In der Gegenwart sind alle Anwesen und Grundstücke gebietsweise erfaßt und werden durch zuständige örtliche und staatliche Behörden registriert und verwaltet. Landratsamt, Amtsgericht, Finanzamt und Gemeindeverwaltung setzen die Lasten und Abgaben für alle Einwohner nach gleichen Gesetzen und Richtlinien fest bzw. üben die Zivilgerichtsbarkeit aus.

Diese Funktionen oblagen bis 1848 dem Grundherrn. Das Obereigentum, meist an eine Person (Grundherr) gebunden, hatte sich im Mittelalter aus dem Fronhofsystem und dem Lehenswesen entwickelt. Höhe und Art der Abgaben an den Grundherrn wurden bei der Errichtung der Anwesen vom Grundherrn festgesetzt und blieben fast durchwegs jahrhundertelang unverändert. Da es vor 1800 keine Hausnummern gab, bilden die grundherrschaftlichen Abgaben oftmals das einzige Indiz zur Bestimmung der Hauseigentümer für die ortsgeschichtliche Forschung. Das Eigentum an Grund und Boden war beim grundherrschaftlichen System gleichsam schichtweise auf zwei Besitzer verteilt:

  1. Der Grundherr, in Nürnberg „Eigenherr“ genannt, besaß das Obereigentum am Besitz mit den genannten obrigkeitlichen Funktionen.
  2. Der von ihm abhängige (hörige) Bauer oder Bewohner hatte das Nutzungseigentum am Besitz. Die Ansässigkeit auf einem Anwesen beinhaltete ein Untertanenverhältnis zu dem Grundherrn.

Der Rechtsschutz für das Besitztum und den Bauern oblag dem Grundherrn. Das Nutzungsrecht des Bauern war meist erblich und blieb der Familie auch nach dem Tod des Inhabers erhalten. Voraussetzung für das ungestörte Nutzungsrecht war, daß die Bewirtschaftung ordnungsgemäß erfolgte, der Besitz keinen Schaden erlitt, die Abgaben entrichtet wurden und keine Überschuldung erfolgte. Die jährlichen Abgaben bestanden in Naturalien und Geldbeträgen, die stets gleich blieben.

Die Bauern wurden als Grundholden, Hintersassen, Erbleute oder einfach als "arme Leute" bezeichnet. Der Hintersasse war dem Rechtskreis des Grundherrn unterstellt. War der Grundherr ein Nürnberger Bürger, so war der Bauer auf seinem Gut ein Nürnberger Untertan. Er lebte nach Nürnberger Recht und war der Nürnberger Verwaltungsorganisation unterworfen.

Schaubild und Verzeichnis der grundherrschaftlichen Aufteilung Roßtals um 1500

Grafik

Das schematische Schaubild stellt ein vorläufiges Ergebnis der Siedlungs- und Häuserforschung von Roßtal dar. Darin sind die Anwesen erfaßt, soweit diese mit Hilfe alter Besitzverzeichnisse (Salbücher, Particulare, Steuerbücher, Ortsbeschreibungen etc.) ermittelt und bestimmt werden konnten. Im Schaubild wurden die Anwesen aufgrund der im August 1827 erfolgten Ortsvermessung lokalisiert und mit den bei der Katastrierung der Ortsgemarkung (1808 bis 1830) festgesetzten Hausnummern versehen. Die heutigen Straßen- und Hausnummernbezeichnungen sind aus dem nachstehenden Verzeichnis der Anwesen ersichtlich:

Hs.-Nr. altGrundherrschaft*Bemerkungheutige StraßenbezeichnungHs.-Nr.
1/2NSchwalbenhofSchwalbenhof1,2,3
3/4BPelzleinstr.24/26
5Nmit ZehentscheunePelzleinstr.18
6BPelzleinstr.16
7/8MPelzleinstr.23
9LBrandruinePelzleinstr.21
13MPelzleinstr.2
15HirtenhausFürther Str.2
16MStöckacher Str.3
17MFlurstr.1
20/21MFürther Str.12-18
22MFürther Str.22
23BKappelhofFürther Str.26
24MMühleUnt. Bahnhof str.1
25/26MUnt Bahnhof str.2
28M L?(umstritten)Nürnberger Str.5
29NNürnberger Str.7/9
30NNürnberger Str.11
32MNürnberger Str.15/17
34BNürnberger Str.12/16
36MRichtersgasse5/7
38BAm Schloßberg2
39NAm Schloßberg7/9/11
41Mabgerissen
45/46MBad, Herberge etc.Pelzleinstr.1/3
47MAn der Schloßmauer4
48MAn der Schloßmauer9
49MAn der Schloßmauer5
52LBrandruineAn der Schloßmauer3
53GZinkenbuck6
55GGasth. z. SonneSchulstr.2
57Gjetzt RathausMarktpl.1
58BSchloßMarktpl.4
59/60BBau- oder HalbhofMarktpl.8/9
62GGasth. z. Weißen LammMarktpl.6
66GRathausgasse3
68GRathausgasse5
69GRathausgasse7
70GRathausgasse11
75/76GRathausgasse17
94GPfarrhausSchulstr.17
96/97MSchulstr.18
98öde HofstattSchulstr.16
99MSchulstr.12
101MGerichtshubeSchulstr.7
102MSchulstr.5
104MIn der Gasse3
105MIn der Gasse5
106BInder Gasse7
107MIn der Gasse9
109MIn der Gasse10
110MIn der Gasse8
111/12MIn der Gasse4/6
113/14MIn der Gasse2
115Mjetzt Scheune

(Grundherrschaftsbezeichnung: M = markgräflich, G = Gotteshauslehen, B = Burggut, N = nürnbergisch, L = Leonroder Reichslehen)

Die grundherrschaftlichen Gruppen

In das schematische Schaubild konnten 53 Anwesen aufgenommen werden, die sich in folgende grundherrschaftliche Gruppen gliedern:

Gruppe I28 markgräfliche Anwesen
Gruppe II10 zur Kirche gehörige Anwesen (Pfarrhaus und 9 Gotteshauslehen)
Gruppe III8 zum Burggut gehörige Anwesen (einschl. Schloß)
Gruppe IV   5 nürnbergische Anwesen
Gruppe V2 leonrodische (ehemals Buttendorfer) Reichslehen (um 1500 Brandruinen)

I. Die markgräfliche Anwesengruppe

Diese Gruppe war mit 28 Anwesen die umfangreichste Gruppe. Sie setzte sich, historisch gesehen, aus dem ehemals gräflich-abenbergischen Komplex, der zwischen 1150 und 1200 an die zollerischen Burggrafen gefallen war, und aus den ehemals zum Bamberger Prädium gehörigen Anwesen, die 1281 burggräflich geworden waren, zusammen.

II. Die Gotteshauslehen

Der Großteil des ehemaligen Kastellbereiches gehörte in seinem östlichen Teil mit Ausnahme des Schlosses und seiner Nebengebäude zum Besitz der Laurentiuskirche. Die Reihe der 8 „Gotteshauslehen“ hatte in den beiden Gasthäusern am heutigen Marktplatz ihre Hauptpunkte. Noch heute bilden sie in ihrer schmucken „Fachwerktracht“ eine Zierde des Roßtaler Ortsbildes. Sie unterstanden in der Grundherrnzeit dem „Heiligen“, wie der Kirchenbesitz und die Kirchenverwaltung seinerzeit genannt wurden. Die mittlere Vogteigewalt übte das Richteramt aus.

III. Die Burggutanwesen

Das Burggut mit seinen Anwesen bildete im Mittelalter einen Herrschaftskomplex, der seine eigene Vogteilichkeit besaß, die vom Schloßbesitzer ausgeübt wurde. Der Kern dieser Gruppe entstammte dem früheren Dienstgut des Hunno, das dieser einst als Verwalter und Unterrichter auf dem Roßtaler Reichsgut besessen hatte. Dies ist daraus zu erschließen, daß der ehemalige Kappelhof (Fronhof des Hunno) als Bauhof beim Schloßgut erscheint. Später wurde der nähergelegene Schafhof auf dem „Oberen Markt“ zum Halbbauhof des Schlosses erweitert. Das Schicksal des Burggutkomplexes in der Ministerialenzeit ist nicht bekannt. 1292 erhalten die Nürnberger Burggrafen das Schloß mit zugehörigen Anwesen von den Herrn von Heideck. Vermutlich hatte schon der Ministeriale Wirento, der 1310 als ehemaliger officialis (Amtmann) von Roßtal urkundlich erwähnt wird und der zum Geschlecht der Herren von Dietenhofen gehörte, seinen Wohnsitz im Schloß gehabt.

Unter der burggräflichen Herrschaft wurde das Burggut an ritterliche Dienstmannengeschlechter (von Seckendorff-Horuf 1356, von Wolmershausen 1407) als Lehen vergeben. 1623 erwarb den Roßtaler Feudalsitz der markgräfliche Leibarzt Dr. Ayrer. Als die Erben Dr. Ayrers diese Besitzung im Jahre 1689 wieder aufgaben, wurde ein ausführlicher Kostenanschlag über die Rendite des Burggutes aufgestellt.

In dem „Anschlag“ wird berichtet:

„Das adelig Ayerische Rittergut Roßtal besteht aus dem adeligen Burgstall oder Schloß samt einem großen Wahl und Garten, auch angebautem vogteylichen Thurm, nebenstehendem Bauernhaus, Stadel, Gärtlein, dabei und neu renovierte Pferde-, Kuh-, Schaf- und Schweineställen nebst einem großen Hoff.
An Feldern, so würcklich im Bau 60 Morgen
An Waldung oder Holzwachs 70 Morgen
An Wießmath, wo Wässerwiesen 10 Morgen
Einen Schaftrieb von 200 Stück, außerdem einen Vogel-, Finken- und Lerchenherdt.“

Zum Feudalsitz gehörten:

18 "Eigenthums-Unterthanen" in Roßtal, Sachsen, Hirschbrunn, Habersdorf, Cammerforst und Westheim;
9 "Lehens-Unterthanen" in Roßtal, Schmalenbach, Weiler, Oberreichenbach, Cammerforst, Rohr;
1"Zehent" auf drei großen Höfen in Westheim;
16 "Lehensleute" in Roßtal, Ammerndorf, Neuses, Weinzierlein, Rohr, Buttendorf, Kernmühl;
4 "Beständner" in Roßtal und Oberreichenbach.

Die Inhaber der 27 Anwesen der ersten beiden Gruppen waren fronpflichtige Eigenleute. Über sie übte die Schloßherrschaft die „frei adelige Gerechtigkeit, wie von uralt Zeiten hergebracht“, aus. Diese „Gerechtigkeit“ (= Rechtsbefugnis) gliedert sich in: „Gebot, Verbot, Büß, Frevel, Schätzung, in Todtsfallen Sterb-, Besteh- und Kauf-Handlohn, Hauptrechte von Hundert (je) zehn (= 10 %)“. In der Renditeberechnung sind dann die einzelnen Posten genau aufgegliedert und aus 12 Jahren die Durchschnittswerte ermittelt, so erbrachten z. B. die persönlichen Steuern und Gebühren bei Erb-, Sterbe-, Verkaufsfällen jährlich durchschnittlich 90 Gulden, die Fronleistungen 27 Gulden, die Vogteistrafen 8 Gulden etc. Die Jahreseinkünfte des Gutes an Geld und Naturalien wurden mit 648 Gulden errechnet, die etwa 40000 DM heutigen Wertes darstellen. Der Kaufpreis des Burggutes wurde mit 16400 Gulden veranschlagt, also 4%ige Verzinsung angesetzt.

IV. Die Nürnberger Anwesen

Von den fünf Anwesen Nr. 1/2, 5, 29, 30, 39 waren die Grundherrn Nürnberger Patrizier. Ein Teil dieser Anwesen stammte aus altem Würzburger Besitz, die drei letztgenannten wurden in der Rodungszeit errichtet.

Bei Hs.-Nr. 1/2 handelte es sich um den zehentfreien Fiskalhof, Schwalbenhof genannt, der als Versorgungsbasis des Militärstützpunktes Roßtal um 700 entstanden sein dürfte. Bei der Durchführung der Missionierung und der Einrichtung der kirchlichen Organisation in unserem Raum wurde dieses Staatsgut, wie es auch in anderen Fällen überliefert ist, dem Bischof von Würzburg als Oberhirten der Region übereignet. Die Einträge im ältesten Lehenbuch des Würzburger Hochstiftes weisen auf den Roßtaler Besitz hin. Die Leheninhaber des Würzburger Besitzes waren um 1300 die Reichsministerialen von Buttendorf, die den Besitz erheblich vermehrten, und zwar vor allem in Stöckach. Später finden sich die Würzburger Besitzungen in den Händen kapitalkräftiger Nürnberger Patrizier. Der Schwalbenhof wurde von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt (1544 bis 1558) dem Nürnberger Patrizier Jobst Tetzel, der vorher schon Leheninhaber gewesen war, „seines Verdienstes halber“ als Eigentum zuerkannt.

Hs.-Nr. 5 war Eigentum der Freiherrn von Welser, die den Roßtaler Zehent als Reichslehen besaßen. Auf dem Anwesen stand der Zehentstadel, in dem fast ein Zehntel der Roßtaler Ernte jährlich gesammelt wurde. Das Anwesen Nr. 5 war sehr wahrscheinlich jenes zweite ehemalige Würzburger Gut, das im Lehenbuch von 1303 erwähnt wird. Es liegt zwischen zwei in der Rodungszeit entstandenen Burggutanwesen.

Die übrigen drei Nürnberger Anwesen befanden sich nahe dem Zentrum im „Unteren Markt“ und gehören zu den Anwesen, die gegen Ende der ritterschaftlichen Rodungswelle errichtet wurden. Darauf weist die Feldlage der beiden Höfe Nr. 29 und 30 hin. Hs.-Nr. 39 war als Seidengut von Hof Nr. 29 abhängig.

Auch der Flurteil „Im Wimpaser Boden“, der sich im Süden der Roßtaler Gemarkung befindet, gehörte Nürnberger Grundherrn. Der 20 Morgen umfassende Komplex wurde von markgräflichen Bauern aus Roßtal bewirtschaftet.

V. Die Buttendorfer, später Leonroder Reichslehen

Wie schon erwähnt, waren die Reichsministerialen von Buttendorf beauftragt worden, das Rodungswerk auf den noch ungenutzt gebliebenen Landstrichen in unserer Umgebung, die seit der Landnahme durch die Franken der Krone unterstanden haben (Reichsboden), durchzuführen. Das Geschlecht der Buttendorfer erlangte großen Eigenbesitz. Sie erhielten dazu auch eine Reihe von Gütern als erbliche Reichslehen, die dann später an die verwandte Familie von Leonrod gekommen sind. Dieser Reichslehenkomplex war sehr umfangreich und umfaßte neben Besitzungen in Stein, Vach, Buchschwabach, Kastenreuth, Fernabrünst etc. auch Besitzungen in Roßtal. Der Übergang an das Leonroder Geschlecht war im Jahre 1465 erfolgt. In einem Lehenbrief vom 16. Dezember 1465 verlieh Kaiser Friedrich III. an Hans den Älteren von Leonrod die von dessen Vetter Hans von Buttendorf an die kaiserliche Kanzlei auf gesandten (= ans Reich zurückgefallenen) „Mannlehen oder Aberlehen, die er nennet Helmlehen“. Die Herren von Leonrod traten damals das Erbe ihrer „Vettern“, der Buttendorfer, an, die mit dem genannten Hans von Buttendorf ausstarben. Der letzte Buttendorfer war eichstättischer Pfleger in Wernfels gewesen. Der im Lehenbrief erwähnte Ausdruck „Helmlehen“ bedeutet, daß es sich um Lehen handelt, bei denen in Ermangelung direkter Nachkommen die mit dem Verstorbenen einerlei Helm und Schild führenden Verwandten zur Belehnung kommen konnten. Da die Leonroder ihre Lehen nicht selbst verwalteten, sondern als sogenannte Afterlehen an verschiedene Grundherrn weiter verliehen hatten, entstanden im Laufe der Jahrhunderte, besonders im 30jährigen Krieg, unter den verstreut liegenden Besitzungen Verluste. In Roßtal waren um 1500 Leonroder Anwesen nicht bewirtschaftet. Es existierten jedoch bis 1700 zwei uralte Brandruinen im Pelzlein (heutige Hs.-Nr. Pelzleinstr. 21, An der Schloßmauer 3), die als Reste der ehemaligen Leonroder Reichslehen angesehen wurden. Ihre Lehensinhaber, die Herren von Leonrod, hatten sich schon lange nicht mehr um ihre Besitzrechte in Roßtal gekümmert. Es erfolgte um 1496 eine Anfrage der Gebrüder Hans Wilhelm und Eckerus von Leonrod an Markgraf Casimir wegen eines Guts zu Roßtal, das der „Bauernmüller, daselbst zu Afterlehen hat“. 1681 stellte der Leonrodische Lehensverwalter Paul Tröster von Neudorf ein 30seitiges „Anschlagsregister über die Leonrodischen Reichslehen“ zusammen, in denen u. a. Besitzungen des Schloßbesitzers Ayrer aufgeführt wurden, und zwar „Zehenden aus einem Gut zu Roßtal, welches Georg Lust, Beck allda besitzt, 3 Tagwerk Wiesen bei der Mühle gelegen, dann die Gült von Fritz List, die jährlich 2V2 Summer Korn (ca. 570 kg), 1 Summer Hafer (ca. 275 kg), 40 Eier beträgt, 3 Morgen Ackers und 3 Tagewerk Wiesen aneinander gelegen, die Roßbrunn genannt, 1 Gärtlein zu Roßtal bei dem Badbrunnen“.

Unter der Rubrik: „Nachfolgende Stück sind der Zeit noch nicht zu erfahren und in Gang zu bringen gewesen“ verzeichnet Lehensverwalter Tröster:

„Ein Baumgarten zu Roßtal
Vier Beeth Acker, daselbst anbey eine Huel (Weiher)
Eine Hofstatt und zwei Güter zu Roßtal
Ein Gut zu Roßstall am Sand, samt dazu gehörigen Zehenden
Mehr ein Gütlein zu Rostal findet sich auch nicht.“

Dieses „Unrecht“ wollte nun der kaiserliche Lehensamtmann und Schloßbesitzer Gabriel von Furtenbach wieder gutmachen. Bei seinen weiteren Nachforschungen stieß Furtenbach natürlich auf allgemeinen Widerstand, denn niemand wollte den seit vielen Generationen einverleibten Besitz wieder herausgeben. Da es sich nicht leugnen ließ, daß alte Beschreibungen auf das Mühlhöflein (Nr. 28) und die Hube auf dem Berg (Nr. 98) passten, die aber schon längst von markgräflichen Untertanen genutzt wurden, bekam er mit seinem alten Freund, dem Richter Sartorius – er hatte ihn bei der Ansbacher Regierung für diesen Posten empfohlen –, Streit. Dieser verklagte ihn beim Landesherren, daß er in seine eigene Tasche arbeite und die markgräflichen Untertanen schädige. Furtenbach hatte nämlich, um den alten Reichslehenbesitzstand wieder herzustellen, wobei er sich die Lehen übertragen ließ, zuerst die beiden verfallenen Gütlein (Nr. 9 und 52) aufbauen lassen. Schon hier ergab sich ein Konflikt mit der Gemeinde, die bisher das ungenutzte Land abhüten konnte. Für Hs.-Nr. 28 und 98 schuf er Ersatz in der Richters- oder Neuen Gasse, wie sie damals hieß, durch die Anlage der Anwesen Nr. 84 und 85. Wenig später, um 1710, ließ er daneben Nr. 80, 81, 82, 83, 86 und 87 errichten. Auch diese lagen auf Leonroder Grund, mußten aber 1715 an den Markgrafen abgetreten werden, wie aus dem Protokoll über die Lehenshuldigung in Cadolzburg hervorgeht.

Später war es dann anscheinend zu einem Vergleich gekommen, denn als 1731 der hochfürstliche Rat und Oberkommissarius Johann Elias Albrecht Sommer das Schloß kaufte, gehörten dazu „4 leonrodische Untertanen“.

Quelle: Kreutzer, Hans: Roßtal – Vergangenheit und Gegenwart, S. 105 ff.