

Satzung des Heimatvereins Markt Roßtal e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Markt Roßtal e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Roßtal und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenanordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere:
- Pflege, Erhaltung und Dokumentation der Heimatlandschaft einschließlich der Boden-, Gelände-, Flur-, Natur- und Baudenkmäler;
- Pflege der Heimat- und Landeskunde;
- Förderung der Volkskunst;
- Förderung des Wandergedankens;
- Unterhaltung einer heimatkundlichen Sammlung, der Durchführung allgemeinbildender, kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsaufgaben.
Zur Erreichung der Vereinszwecke kann der Verein mit anderen Vereinen und Institutionen zusammenwirken und zusammenarbeiten.
§ 3
Als Mittel zur Erreichung der in § 2 genannten Zwecke dienen:
- Jahresbeiträge der Mitglieder;
- Zuwendungen;
- Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen, Eintrittsgelder usw.;
- Zuschüsse öffentlicher Stellen.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; eventuelle Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden.
§ 4
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch Annahme des schriftlichen Antrages durch den Vorstand.
(2) Mitgliedern und anderen Personen, die sich um den Verein oder die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, kann die EHRENMITGLIEDSCHAFT angetragen werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod;
- mit der Auflösung der juristischen Person;
- durch Austritt, der nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres schriftlich erfolgen kann;
- durch Streichung oder Ausschluß.
(4) Die Streichung aus der Mitgliedsliste wird vom Vorstand vorgenommen, wenn das Mitglied nach erfolgloser Aufforderung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(5) Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes und des Beirates bei vereinschädigendem Verhalten. Vereinsschädigendes Verhalten liegt unter anderem vor, wenn dem Vereinszweck zuwider gehandelt wird. In diesen Fällen ist das betreffende Mitglied zu hören; die Entscheidung ist schriftlich dem Betroffenen bekanntzugeben. Die Pflicht, rückständige Beiträge zu entrichten, bleibt unberührt.
§ 5
(1) Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Nach Annahme dieser Satzung läuft das erste Vereinsjahr bis zum 31. Dezember, der auf die Annahme der Satzung folgt.
(2) Die Höhe des MINDEST-Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten.
§ 6
(1) Organe des Vereins:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Beirat;
- die Rechnungsprüfer.
(2) Die Tätigkeit der unter b) bis d) genannten Organe ist ehrenamtlich.
§ 7
Zusammensetzung der Organe:
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden;
- dem 2. Vorsitzenden;
- dem Geschäftsführer;
- dem Kassier;
- dem Pfleger der heimatkundlichen Sammlung.
Der Verein wird von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Davon muß mindestens ein Vertreter der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
(3) Der Beirat besteht aus mindestens 10 Mitgliedern, kann aber jederzeit um jeweils 2 Mitglieder auf maximal 16 Mitglieder erweitert werden.
(4) Als Rechnungsprüfer werden 2 Mitglieder bestellt.
§ 8
Aufgaben der Organe:
I. Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal in den ersten sechs Monaten einberufen, ferner auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe. Jedes Mitglied ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu laden. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich an den 1.Vorsitzenden einzureichen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlußfassung erfolgt durch Abstimmen mittels Handzeichen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren den Vorstand, den Beirat und die Rechnungsprüfer.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
II. Vorstand:
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor.
(2) Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung des Vereins, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(3) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte, fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandsbeschlüsse.
(4) Dem Kassier obliegt die Vermögensverwaltung, ordnungsgemäße Buchung und Rechnungslegung.
(5) Dem Pfleger der heimatkundlichen Sammlung obliegt der Aufbau der Sammlung, Pflege, Registrierung, Vorschlag für Neuerwerb und Präsentation der Sammlungsgegenstände.
III. Beirat:
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten. Vor wichtigen Entscheidungen ist die Zustimmung des Beirates einzuholen. Nähere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
IV. Rechnungsprüfer:
(1) Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung, ordnungsgemäße Buchung und die Vermögensverwaltung. Sie revidieren mindestens im Abstand von 4 Jahren den Bestand der heimatkundlichen Sammlung.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt in Vorstand und Beirat bekleiden.
§ 9
Vorstand und Beirat versammeln sich auf Einladung des 1. Vorsitzenden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens dreimal jährlich.
§ 10
Vorstand und Beirat können für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitsgruppen einsetzen. In diesen Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder mitwirken. Die Leitung der Arbeitsgruppe obliegt einem oder mehreren Vorstands- oder Beiratsmitgliedern. Über ihre Tätigkeit ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu erstatten.
§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins regeln sich nach §§ 33 und 41 des BGB, jedoch ist der Verein selbst dann noch als bestehend zu betrachten, wenn sieben Mitglieder den Fortbestand wünschen.
§ 12
(1) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins einer anderen gemeinnützigen Vereinigung mit gleichen Zielen zu. Diese Vereinigung muß die Verpflichtung übernehmen, die heimatkundliche Sammlung als geschlossenes Ganzes zu erhalten und in möglichst engem räumlichen Zusammenhang mit Roßtal der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sofern sich in Roßtal eine neue gemeinnützige Vereinigung gleicher Zielsetzung bildet, ist die heimatkundliche Sammlung zurückzugeben.
(2) Welcher gemeinnützigen Vereinigung das Vermögen zufallen soll, entscheidet ein Ausschuß, der sich aus dem Vorstand des Heimatvereins Markt Roßtal e.V., im Auflösungszeitpunkt fünf weiteren Mitgliedern, die der Marktgemeinderat Roßtal entsendet, und dem Kreisheimatpfleger zusammensetzt.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in der Mitgliederversammlung am 08. Mai 1979 in Kraft.
Roßtal, 08. Mai 1979
